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Änderung § 13 DesignG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 13 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Anmeldetag | |
(Text alte Fassung) (1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2 | (Text neue Fassung) (1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2 |
1. beim Deutschen Patent- und Markenamt 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind. | |
(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages. | (2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages. |
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