Tools:
Update via:
Änderung § 18 DesignG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 18 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Eintragungshindernisse | |
(Text alte Fassung) Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück. | (Text neue Fassung) Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Design nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Designschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/al42495-0.htm