Änderung § 20 DesignG vom 01.01.2014

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§ 20 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 20 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Bekanntmachung


(Text alte Fassung)

1 Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2 Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters.

(Text neue Fassung)

1 Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2 Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.




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