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Änderung § 25 DesignG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 25 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) 1 Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. 2 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. | (Text neue Fassung) (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) 1 Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. 2 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. |
(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist; 2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten. |
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