Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 DesignG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 34 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 34 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Kollision mit anderen Schutzrechten


(Text neue Fassung)

§ 34 Antragsbefugnis


vorherige Änderung

Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,

1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber
des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen;

2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt;

3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn dieses erst
nach dem Anmeldetag des späteren Geschmacksmusters offenbart wurde.

Der Anspruch kann
nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.



1 Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. 2 Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. 3 Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.