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Änderung § 34 DesignG vom 01.01.2014
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§ 34 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 34 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Text alte Fassung) § 34 Kollision mit anderen Schutzrechten | (Text neue Fassung)§ 34 Antragsbefugnis |
Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden, 1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen; 2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt; 3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren Geschmacksmusters offenbart wurde. Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden. | 1 Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. 2 Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. 3 Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt. |
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