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Änderung § 34b DesignG vom 01.01.2014
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§ 34b DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 34b DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Text alte Fassung) § 34b (neu) | (Text neue Fassung)§ 34b Aussetzung |
1 Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. 2 Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. 3 Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. 4 § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. |
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