Änderung § 34c DesignG vom 01.01.2014

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§ 34c DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 34c DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren


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(1) 1 Ein Dritter kann einem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen Designs anhängig ist oder

2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung desselben eingetragenen Designs zu unterlassen.

2 Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 erklärt werden.

(2) 1 Der Beitritt erfolgt durch Antragstellung; die §§ 34 und 34a gelten entsprechend. 2 Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdeführers.




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