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Änderung § 36 DesignG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 GeschmMRModG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 36 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 36 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Löschung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird gelöscht | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein eingetragenes Design wird gelöscht |
1. bei Beendigung der Schutzdauer; | |
2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird; | 2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird; |
3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt; | |
4. bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Löschung; 5. wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils. (2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des Geschmacksmusters eine entsprechende Eintragung in das Register. | 4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2; 5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. 2 Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss. (2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register. |
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