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Änderung § 63a DesignG vom 01.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63a DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 63a DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 63a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63a Unterrichtung der Kommission


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)