Tools:
Update via:
Änderung § 13 DesignG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 DesignG, alle Änderungen durch Bekanntmachung DesignGNB am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 13 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Anmeldetag | |
(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt | |
(Text alte Fassung) 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum | (Text neue Fassung) 2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum |
eingegangen sind. (2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/al43121-0.htm