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Änderung § 63a DesignG vom 01.01.2014
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§ 63a DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 63a DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63a Unterrichtung der Kommission | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit. |
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