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Änderung § 57 DesignG vom 01.01.2016
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§ 57 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 57 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 8 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (2) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. 2 Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (2) 1 Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. 2 Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören. 3 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht. |
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