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Änderung § 13 DesignG vom 01.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 13 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Anmeldetag


(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2

1. beim Deutschen Patent- und Markenamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind.

(Text alte Fassung)

(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.

(Text neue Fassung)

(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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