Tools:
Update via:
Änderung § 20 DesignG vom 01.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 DesignGuaÄndG am 1. Juli 2016 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 20 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Bekanntmachung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2 Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. 2 Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs. (2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/al55196-0.htm