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Änderung § 36 DesignG vom 01.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 36 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Löschung


(1) 1 Ein eingetragenes Design wird gelöscht

1. bei Beendigung der Schutzdauer;

2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;

3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;

(Text alte Fassung)

4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2;

(Text neue Fassung)

4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;

5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.

2 Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.

(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.



(heute geltende Fassung)