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Änderung § 36 DesignG vom 01.07.2016
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§ 36 DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 36 DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Löschung | |
(1) 1 Ein eingetragenes Design wird gelöscht 1. bei Beendigung der Schutzdauer; 2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird; 3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt; | |
(Text alte Fassung) 4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 2 Satz 2; | (Text neue Fassung) 4. bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1; |
5. auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. 2 Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss. (2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register. |
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