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Änderung § 52a DesignG vom 01.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52a DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 DesignGuaÄndG am 1. Juli 2016 und Änderungshistorie des DesignGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 52a DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 52a DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52a Geltendmachung der Nichtigkeit | |
(Text alte Fassung) Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. | (Text neue Fassung) 1 Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. 2 Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung. |
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