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Synopse aller Änderungen des DesignG am 02.12.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Dezember 2020 durch Artikel 5 des WettbRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DesignG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung | DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Schutzvoraussetzungen § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Designschutz § 3 Ausschluss vom Designschutz § 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse § 5 Offenbarung § 6 Neuheitsschonfrist Abschnitt 2 Berechtigte § 7 Recht auf das eingetragene Design § 8 Formelle Berechtigung § 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten § 10 Entwerferbenennung Abschnitt 3 Eintragungsverfahren § 11 Anmeldung § 12 Sammelanmeldung § 13 Anmeldetag § 14 Ausländische Priorität § 15 Ausstellungspriorität § 16 Prüfung der Anmeldung § 17 Weiterbehandlung der Anmeldung § 18 Eintragungshindernisse § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation § 20 Bekanntmachung § 21 Aufschiebung der Bekanntmachung § 22 Einsichtnahme in das Register § 22a Datenschutz § 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde § 24 Verfahrenskostenhilfe § 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung § 26 Verordnungsermächtigungen Abschnitt 4 Entstehung und Dauer des Schutzes § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes § 28 Aufrechterhaltung Abschnitt 5 Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens § 29 Rechtsnachfolge § 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren § 31 Lizenz § 32 Angemeldete Designs Abschnitt 6 Nichtigkeit und Löschung § 33 Nichtigkeit § 34 Antragsbefugnis § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 34b Aussetzung § 34c Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren § 35 Teilweise Aufrechterhaltung § 36 Löschung Abschnitt 7 Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen § 37 Gegenstand des Schutzes § 38 Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang § 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit § 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 40a Reparaturklausel |
§ 41 Vorbenutzungsrecht Abschnitt 8 Rechtsverletzungen § 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz § 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung § 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens § 45 Entschädigung § 46 Auskunft § 46a Vorlage und Besichtigung § 46b Sicherung von Schadensersatzansprüchen § 47 Urteilsbekanntmachung § 48 Erschöpfung § 49 Verjährung § 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51 Strafvorschriften Abschnitt 9 Verfahren in Designstreitsachen § 52 Designstreitsachen § 52a Geltendmachung der Nichtigkeit § 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit § 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 54 Streitwertbegünstigung Abschnitt 10 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde § 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr § 56 Einziehung, Widerspruch § 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel § 57a Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 Abschnitt 11 Besondere Bestimmungen § 58 Inlandsvertreter § 59 Berühmung eines eingetragenen Designs § 60 Eingetragene Designs nach dem Erstreckungsgesetz § 61 Typografische Schriftzeichen Abschnitt 12 Gemeinschaftsgeschmacksmuster § 62 Weiterleitung der Anmeldung § 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster § 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen § 63a Unterrichtung der Kommission § 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte § 63c Insolvenzverfahren § 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel § 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters Abschnitt 13 Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen § 66 Anwendung dieses Gesetzes § 67 Einreichung der internationalen Anmeldung § 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung § 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse § 70 Nachträgliche Schutzentziehung § 71 Wirkung der internationalen Eintragung Abschnitt 14 Übergangsvorschriften § 72 Anzuwendendes Recht § 73 Rechtsbeschränkungen § 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | |
§ 40a (neu) | § 40a Reparaturklausel |
(1) 1 Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. 2 Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können. | |
§ 73 Rechtsbeschränkungen | |
(1) Rechte aus einem eingetragenen Design können gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten. | |
(2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines eingetragenen Designs begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wurden, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. (3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 können nur für eingetragene Designs geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden. (4) 1 Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung. 2 § 28 Abs. 2 ist für die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berücksichtigt werden. | (2) § 40a gilt nicht für bestehende Rechte aus einem eingetragenen Design, das vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurde. (3) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines eingetragenen Designs begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wurden, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. (4) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 können nur für eingetragene Designs geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden. (5) 1 Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung. 2 § 28 Abs. 2 ist für die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berücksichtigt werden. |
§ 74 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | |
(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet. | |
(2) 1 Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend. 2 Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 2. | (2) 1 Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. 2 Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3. |
(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind. |
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