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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2008 aufgehoben
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§ 1 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)
V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 11 V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Herstellung, Montage, Instandhaltung, Modernisierung und Restaurierung von Bauwerken und Bauwerksteilen sowie von Fertigbauwerken und Fertigbauwerksteilen, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen,
- 2.
- Konstruktion, Herstellung, Montage und Instandhaltung von Ingenieurholzbauwerken sowie Montage von vorgefertigten Blechprofilen für tragende und aussteifende Zwecke,
- 3.
- Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandhaltung und Restaurierung von Treppen, Treppenbauteilen und Geländern, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen,
- 4.
- Ausführung von Ausbauarbeiten, insbesondere die Herstellung von Innenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen,
- 5.
- Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten mit allen funktionsbedingten Schichten, insbesondere Anfertigung von Holzunterkonstruktionen, Metallprofilen und Einbauteilen,
- 6.
- Ausführung und Montage von Verschalungen, Lattungen und Bekleidungen aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen an Außenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten,
- 7.
- Verlegung von Faserzementwellplatten, Faserzementdachplatten in waagerechter Ausführung und Schindeln sowie Herstellung der Unterkonstruktionen, Schalungen und Lattungen,
- 8.
- Einbau von Fertiggauben, Dachfenstern, Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und Lichtbändern,
- 9.
- Ausführung des vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzes und des Oberflächenschutzes,
- 10.
- Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten, von Gründungen und Rammungen sowie Pfahl- und Schwellenrosten,
- 11.
- Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten und Betonschalungen,
- 12.
- Herstellung und Aufstellung von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen,
- 13.
- Verzimmern von Holz und Holzbauteilen in stationären Abbundanlagen.
(2) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Statik im Holzbau,
- 2.
- Kenntnisse in der Statik im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Feuchtigkeits- und Temperaturspannungen, sowie der Be- und Entlüftungen in Bauteilen und der Witterungseinflüsse,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Bauchemie,
- 5.
- Kenntnisse des berufsbezogenen Wärme- und Feuchteschutzes sowie des Schall- und Brandschutzes,
- 6.
- Kenntnisse der Konstruktionen der Fertigungs-, Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungstechniken im Holzbau, Ingenieurholzbau, Fertigteilbau, Ausbau, Akustik- und Trockenbau sowie im Treppenbau,
- 7.
- Kenntnisse in den Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau,
- 8.
- Kenntnisse der Konstruktionen im Gerüst- und Schalungsbau,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Verlegungstechniken,
- 10.
- Kenntnisse des rechnerischen Abbundes,
- 11.
- Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberechnungen,
- 12.
- Kenntnisse der Arbeitsablaufplanung sowie der Einrichtung und des Betriebs von Werkstätten und Baustellen,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen EDV-Anwendung,
- 14.
- Kenntnisse des baulichen und chemischen Holzschutzes,
- 15.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte und Maschinen und ihres Einsatzes,
- 16.
- Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
- 17.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde sowie der Denkmalpflege,
- 18.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 19.
- Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes und des Abfallrechts, sowie der Vorschriften über den Transport von Gefahrgut,
- 20.
- Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen sowie der Vorschriften der Bauordnungen,
- 21.
- Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,
- 22.
- Herstellen von Bauplänen und Anfertigen von Werk- und Detailzeichnungen sowie Lesen von Bauzeichnungen und statischen Berechnungen,
- 23.
- Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,
- 24.
- Aufreißen der Konstruktionen und Austragen der Konstruktionsteile, insbesondere der Schiftungen,
- 25.
- Aufreißen von Treppenkonstruktionen sowie Austragen und Ausarbeiten von Treppenbauteilen,
- 26.
- Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
- 27.
- Verbinden, Befestigen, Verankern, Richten und Montieren von Bauwerksteilen und Bauwerken,
- 28.
- Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen, Fenstern und Türen,
- 29.
- Anbringen von Bekleidungen und Unterkonstruktionen,
- 30.
- Anbringen und Einbauen von Stoffen zum Wärme- und Feuchteschutz, zur Schalldämmung und Schalldämpfung sowie zum Brandschutz,
- 31.
- Ausführen von Arbeiten des vorbeugenden und bekämpfenden chemischen Holzschutzes und des Oberflächenschutzes,
- 32.
- Verarbeiten und Entsorgen von Gefahrstoffen, insbesondere asbesthaltige Baustoffe,
- 33.
- Herstellen von Lehrgerüsten und Betonschalungen,
- 34.
- Herstellen, Aufstellen und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Herstellen und Aufstellen von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen,
- 35.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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