(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines der nachstehend genannten Bauwerke aus Holz anzufertigen:
- 1.
- ein Wohngebäude,
- 2.
- ein Bürogebäude, eine Kirche oder eine Schule,
- 3.
- eine Mehrzweck-, eine Werk- oder eine Lagerhalle,
- 4.
- ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude.
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:
- 1.
- Bauplänen,
- 2.
- Werkzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und Wandkonstruktionen, Treppen und Bekleidungen,
- 3.
- Detailzeichnungen und statischen Berechnungen,
- 4.
- Baubeschreibung,
- 5.
- Mengenberechnungen und Leistungsbeschreibung.
Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 müssen als Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sein.