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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2008 aufgehoben
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§ 3 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)
V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 11 V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines der nachstehend genannten Bauwerke aus Holz anzufertigen:
- 1.
- ein Wohngebäude,
- 2.
- ein Bürogebäude, eine Kirche oder eine Schule,
- 3.
- eine Mehrzweck-, eine Werk- oder eine Lagerhalle,
- 4.
- ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude.
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:
- 1.
- Bauplänen,
- 2.
- Werkzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und Wandkonstruktionen, Treppen und Bekleidungen,
- 3.
- Detailzeichnungen und statischen Berechnungen,
- 4.
- Baubeschreibung,
- 5.
- Mengenberechnungen und Leistungsbeschreibung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3094/a43519.htm