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Zitierungen von § 2 Anlage 1 zur Luftverkehrs-Ordnung - Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 1. AnlLuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. AnlLuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 1. AnlLuftVO Zusammenstoß-Warnlicht
... die mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet sind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter als Dauerlichter eingerichtet sein. (2) Motorsegler, ...
§ 4 1. AnlLuftVO Lichter für Flugzeuge auf dem Wasser
... Ein Flugzeug auf dem Wasser, das in Fahrt ist, muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen und als Dauerlichter eingerichteten Lichtern im vorderen Teil mittschiffs ... oder mehrere Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge schleppt, muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen, als Dauerlichter eingerichteten und mindestens 2 Seemeilen weit ... 597)] (3) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das geschleppt wird, muß die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter führen, die als Dauerlichter eingerichtet und mindestens 2 ... weit sichtbar sind (Abb. 4). Das manövrierunfähige Flugzeug darf die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen farbigen Seitenlichter nicht führen, wenn es keine Fahrt macht (Abb. ...
§ 6 1. AnlLuftVO Lichter für andere Luftfahrzeuge
... über die Lichterführung von Flugzeugen finden auf andere als die in den §§ 2 und 4 genannten Arten von Luftfahrzeugen, insbesondere auf Motorsegler, Segelflugzeuge, ...
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