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§ 2 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt (PfWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch § 24 V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-13-1 Berufliche Bildung
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§ 2 Gliederung der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung umfasst einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung".

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei ist der Absatz 3 zu beachten. Außerdem ist sie im fachtheoretischen Teil in Form einer Meisterprüfungsarbeit durchzuführen.

(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat.



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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 9 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PfWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfWirtMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 9 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
... (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind ...