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§ 3 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt (PfWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch § 24 V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-13-1 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil



(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Teilbereiche:

Pferdezucht und -haltung

Reitausbildung

Galopprenntraining oder

Trabrenntraining.

Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich niederlegen.

(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

1.
Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:

a)
Stallarbeiten (Halten, Pflegen und Füttern), Arbeiten im Gestüt,

b)
Vorstellen und Identifizieren von Pferden,

c)
Mustern und Beurteilen von Pferden,

d)
Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln,

e)
Frisieren und Bandagieren von Pferden.

2.
Im Teilbereich Reitausbildung:

a)
Dressurreiten auf Trense,

b)
Dressurreiten Klasse M auf Kandare,

c)
Springreiten Klasse M, Geländereiten,

d)
Longieren und Arbeiten an der Hand,

e)
Praktische Unterrichtserteilung,

f)
Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern.

3.
Im Teilbereich Galopprenntraining:

a)
Vorbereiten des Pferdes für Training und Rennen,

b)
Versorgen des Pferdes nach Training und Rennen,

c)
Unterweisen, Anleiten und Berichtigen der Reiter in Training und Rennen,

d)
Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,

e)
Frisieren und Bandagieren von Pferden.

4.
Im Teilbereich Trabrenntraining:

a)
Vorbereiten des Trabers für Training und Rennen,

b)
Versorgen des Trabers nach Training und Rennen,

c)
Unterweisen und Anleiten der Fahrer in Training und Rennen,

d)
Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,

e)
Beurteilung, Spezialhufbeschlag und Beschirrung des Trabers.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfWirtMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PfWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 4 PfWirtMeistPrV Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
... Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf folgende Prüfungsfächer: 1. Im ...
§ 7 PfWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 7 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten ...