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§ 5 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt (PfWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch § 24 V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-13-1 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil



(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Wirtschaftslehre,

2.
Rechnungswesen,

3.
Rechts- und Sozialwesen.

(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1.
Prüfungsfach Wirtschaftslehre

a)
Betriebs- und Arbeitsorganisation,

b)
Betriebsanalyse und Betriebsplanung,

c)
Investitionen und Finanzierungsfragen,

d)
Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,

e)
Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.

2.
Prüfungsfach Rechnungswesen

a)
Kostenrechnung,

b)
Buchführung und Bilanz,

c)
Betriebserfolg,

d)
Lohnberechnung,

e)
Geld- und Kreditwesen.

3.
Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen

a)
Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschlägige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.

b)
Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behörden und Organisationen.

c)
Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

d)
Versicherungswesen:

aa)
Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte,

bb)
Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Pferdelebensversicherung.

e)
Steuerwesen:

 
aa)
Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,

bb)
Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 9 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548
aktuell vorher 26.10.2007Artikel 8 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
vom 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
aktuellvor 26.10.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PfWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfWirtMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PfWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 PfWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
Artikel 8 TierNebBRÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
... § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 7 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 9 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
... Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe ...