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§ 5 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt (PfWirtMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch § 24 V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-13-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-13-1 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Wirtschaftslehre,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Rechts- und Sozialwesen.
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
- 1.
- Prüfungsfach Wirtschaftslehre
- a)
- Betriebs- und Arbeitsorganisation,
- b)
- Betriebsanalyse und Betriebsplanung,
- c)
- Investitionen und Finanzierungsfragen,
- d)
- Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,
- e)
- Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.
- 2.
- Prüfungsfach Rechnungswesen
- a)
- Kostenrechnung,
- b)
- Buchführung und Bilanz,
- c)
- Betriebserfolg,
- d)
- Lohnberechnung,
- e)
- Geld- und Kreditwesen.
- 3.
- Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen
- a)
- Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschlägige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.
- b)
- Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behörden und Organisationen.
- c)
- Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
- d)
- Versicherungswesen:
- aa)
- Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte,
- bb)
- Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Pferdelebensversicherung.
- e)
- Steuerwesen:
- aa)
- Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,
- bb)
- Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 9 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2014 | Artikel 9 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
aktuell vorher | 26.10.2007 | Artikel 8 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht vom 19.10.2007 BGBl. I S. 2461 |
aktuell | vor 26.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PfWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfWirtMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PfWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 PfWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
Artikel 8 TierNebBRÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
... § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 7 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 9 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt
... Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe ...
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