§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, einen Betrieb der in Absatz 2 genannten Teilbereiche der Pferdehaltung selbständig zu führen, die dort vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum Abschluß Pferdewirtschaftsmeister - Teilbereich Pferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenntraining oder Trabrenntraining. | (Text neue Fassung) (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirtschaftsmeisterin - Teilbereich Pferdezucht und -haltung, Reitausbildung, Galopprenntraining oder Trabrenntraining. |