Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
§ 4 - Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 4 Schienennetz-Benutzungsbedingungen
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, Benutzungsbedingungen (Schienennetz-Benutzungsbedingungen) für die Erbringung der in Anlage 1 Nr. 1 genannten Leistungen zu erstellen und diese entweder
- 1.
- im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
- 2.
- im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen müssen mindestens die in Anlage 2 festgelegten und die sonst nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benutzung der Zugtrassen enthalten. Die Liste der Entgelte ist nicht Bestandteil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen.
(3) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten.
(4) Beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen von Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind mindestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass Zugangsberechtigte einen Monat lang zu den Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder deren Änderungen Stellung nehmen können, und anzugeben, auf welchem Wege diese Stellungnahmen erfolgen können.
(5) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind mindestens vier Monate vor Ablauf der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan zu veröffentlichen. Sie treten mit dem Ablauf der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen in Kraft.
(6) Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen sind gegenüber jedem Antragsteller in gleicher Weise anzuwenden. Sie sind für die Beteiligten verbindlich; hiervon bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in ihnen enthalten sind, unberührt.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Neufassungen oder Änderungen von Schienennetz-Benutzungsbedingungen von unwesentlicher Bedeutung. Eine Neufassung oder Änderung von unwesentlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.
Zitierungen von § 4 EIBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EIBV Antragstellung
... gemeinsame Einrichtungen schaffen. Ihre Errichtung und ihr Sitz sind entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen. Zugangsberechtigte haben ihre Anträge auf Zuweisung ...
§ 8 EIBV Zuweisungsverfahren (vom 01.01.2010)
... Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen stellen können; die Frist ist entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen; sie darf einen Monat nicht unterschreiten und beginnt mit ... vorläufigen Netzfahrplanentwurf zu geben; Beginn und Ende der Frist sind entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen. 6. Die Betreiber der Schienenwege sind ...
§ 10 EIBV Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen
... aufzustellen. Die Liste der Entgelte ist nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen. § 4 Abs. 1, 3 und 6 gilt entsprechend. In den Nutzungsbedingungen sind für Serviceeinrichtungen ... Betriebsstörungen. Für Nutzungsbedingungen nach Satz 4 gilt § 4 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 entsprechend. (2) Zugangsberechtigte können bei ...
§ 13 EIBV Rahmenverträge
... eines Rahmenvertrages stellen können. Beginn und Ende des Zeitraums sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 zu veröffentlichen. (8) Über Anträge auf Abgabe eines ...
§ 16 EIBV Überlastete Schienenwege
... ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird. Die Mitteilung ist entsprechend § 4 Abs. 1 zu ...
§ 21 EIBV Entgeltgrundsätze für Schienenwege
... der Schienenwege sind einen Monat vor dem Fristbeginn nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 nach § 4 Abs. 1 zu veröffentlichen oder zuzusenden. Sie gelten für die gesamte neue ...
Anlage 2 EIBV (zu § 4 Abs. 2) Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
... Schienennetz-Benutzungsbedingungen nach § 4 müssen folgende Angaben enthalten: 1. Schienenweg Es sind Angaben zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3102/a43742.htm