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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
§ 19 - Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 19 Besondere Schienenwege
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sind mehrere geeignete Schienenwege vorhanden, so kann der Betreiber der Schienenwege in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen bestimmte Schienenwege für die Nutzung durch bestimmte Arten von Verkehrsleistungen ausweisen und diesen darin bei der Zuweisung von Zugtrassen Vorrang einräumen. Eine derartige Nutzungsbeschränkung darf andere Verkehrsleistungen nicht von der Nutzung der betreffenden Schienenwege ausschließen, sofern Schienenwegkapazität verfügbar ist, und die betreffenden Fahrzeuge den technischen Betriebsmerkmalen des Schienenweges entsprechen.
Zitierungen von § 19 EIBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EIBV Netzfahrplanerstellung, Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Schienenwege (vom 01.01.2010)
... Zugangsberechtigten, die sich aus § 13 ergeben, und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 19 nach Maßgabe folgender Reihenfolge entscheiden: 1. vertakteter oder ins Netz ...
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