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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
§ 22 - Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 22 Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen für Schienenwege
§ 22 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann
- 1.
- Ausnahmen von § 14 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genehmigen, wenn die Kosten anderweitig ausgeglichen werden,
- 2.
- durch Allgemeinverfügung im Benehmen mit der Regulierungsbehörde alle Betreiber der Schienenwege allgemein von der Beachtung der Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes freistellen.
(2) Im Fall von künftigen Investitionsvorhaben oder von Vorhaben, die nach dem 15. März 1986 abgeschlossen wurden, darf der Betreiber der Schienenwege auf der Grundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben höhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die Vorhaben eine Steigerung der Nutzungsmöglichkeiten des Schienenweges oder eine Verminderung der Kosten bewirken und sonst nicht durchgeführt werden könnten oder durchgeführt worden wären. Zu einer derartigen Entgelterhebung können auch Vereinbarungen zur Aufteilung des mit neuen Investitionen verbundenen Risikos gehören.
Zitierungen von § 22 EIBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 EIBV Entgelte für Serviceeinrichtungen
... für den Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen erhoben wird, gelten die §§ 21 bis 23 entsprechend. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Serviceeinrichtungen betreiben, ...
Anlage 2 EIBV (zu § 4 Abs. 2) Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
... gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung des § 21 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23 angewandt werden. Dieser Abschnitt muss ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder ...
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand Abschnitt 6 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand Abschnitt 6 Individuell ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... 114 Ausnahmegenehmigung zu § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EIBV nach Zeitaufwand Abschnitt 2 ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand Abschnitt 6 Individuell ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand Abschnitt 6 Individuell ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Zeitaufwand 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand Abschnitt 6 Individuell ...
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... 5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV nach Zeitaufwand Abschnitt 6 ...
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