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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
Anlage 1 - Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 1 (zu den §§ 3 und 21) Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen
Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
- 1.
- Die Pflichtleistungen des Betreibers der Schienenwege umfassen:
- a)
- die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen;
- b)
- die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen und der Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom;
- c)
- die Bedienung der für eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und Sicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die Bereitstellung von Informationen über die Zugbewegungen;
- d)
- alle anderen Informationen, die zur Durchführung des Verkehrs, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
- 2.
- Die Zusatzleistungen können umfassen:
- a)
- Bereitstellung von Brennstoffen sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht werden;
- b)
- kundenspezifische Leistungen für die Überwachung von Gefahrguttransporten oder die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
- 3.
- Die Nebenleistungen können umfassen:
- a)
- Zugang zum Telekommunikationsnetz;
- b)
- Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
- c)
- technische Inspektion des rollenden Materials.
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Zitierungen von Anlage 1 EIBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EIBV Leistungen, Fahrgastinformationen
... diskriminierungsfrei zu gewähren sowie die damit verbundenen Leistungen und die in Anlage 1 Nr. 2 beschriebenen Leistungen, wenn sie zu ihrem Geschäftsbetrieb gehören, ... bereitzustellen, Zugtrassen nach Maßgabe dieser Verordnung zuzuweisen und die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen zu erbringen. (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen ... (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können darüber hinaus Leistungen nach Anlage 1 Nr. 3 erbringen. (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum ...
§ 4 EIBV Schienennetz-Benutzungsbedingungen
... Benutzungsbedingungen (Schienennetz-Benutzungsbedingungen) für die Erbringung der in Anlage 1 Nr. 1 genannten Leistungen zu erstellen und diese entweder 1. im ...
§ 6 EIBV Antragstellung
... benannt werden muss. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen. (2) Zugangsberechtigte können Zugtrassen, welche ...
§ 10 EIBV Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen
... den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Erbringung der damit verbundenen sowie der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Leistungen Nutzungsbedingungen aufzustellen. Die Liste der Entgelte ist nicht ...
Anlage 2 EIBV (zu § 4 Abs. 2) Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
... Einzelheiten der Entgeltregelung sowie Informationen zu den Entgelten für die in Anlage 1 aufgeführten Leistungen enthalten sein. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche ...
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