Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben

Anlage 1 - Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 930-9-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 21) Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Die Pflichtleistungen des Betreibers der Schienenwege umfassen:

a)
die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen;

b)
die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen und der Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom;

c)
die Bedienung der für eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und Sicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die Bereitstellung von Informationen über die Zugbewegungen;

d)
alle anderen Informationen, die zur Durchführung des Verkehrs, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.

2.
Die Zusatzleistungen können umfassen:

a)
Bereitstellung von Brennstoffen sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht werden;

b)
kundenspezifische Leistungen für die Überwachung von Gefahrguttransporten oder die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.

3.
Die Nebenleistungen können umfassen:

a)
Zugang zum Telekommunikationsnetz;

b)
Bereitstellung zusätzlicher Informationen;

c)
technische Inspektion des rollenden Materials.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 1 EIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EIBV Leistungen, Fahrgastinformationen
... diskriminierungsfrei zu gewähren sowie die damit verbundenen Leistungen und die in Anlage 1 Nr. 2 beschriebenen Leistungen, wenn sie zu ihrem Geschäftsbetrieb gehören, ... bereitzustellen, Zugtrassen nach Maßgabe dieser Verordnung zuzuweisen und die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen zu erbringen. (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen ... (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können darüber hinaus Leistungen nach Anlage 1 Nr. 3 erbringen. (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum ...
§ 4 EIBV Schienennetz-Benutzungsbedingungen
... Benutzungsbedingungen (Schienennetz-Benutzungsbedingungen) für die Erbringung der in Anlage 1 Nr. 1 genannten Leistungen zu erstellen und diese entweder 1. im ...
§ 6 EIBV Antragstellung
... benannt werden muss. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen. (2) Zugangsberechtigte können Zugtrassen, welche ...
§ 10 EIBV Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen
... den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Erbringung der damit verbundenen sowie der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Leistungen Nutzungsbedingungen aufzustellen. Die Liste der Entgelte ist nicht ...
Anlage 2 EIBV (zu § 4 Abs. 2) Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen
... Einzelheiten der Entgeltregelung sowie Informationen zu den Entgelten für die in Anlage 1 aufgeführten Leistungen enthalten sein. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed