Änderung § 173 VVG vom 31.03.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 AVPfSG am 31. März 2007 und Änderungshistorie des VVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 173 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 173 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 368
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 173


(Text alte Fassung)

-

(Text neue Fassung)

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed