Tools:
Update via:
Änderung § 42d VVG vom 22.05.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VersVermRNeurG am 22. Mai 2007 und Änderungshistorie des VVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42d VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung | § 42d VVG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 42d (neu) | (Text neue Fassung)§ 42d Zeitpunkt und Form der Information |
(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 42b Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 42c Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln. (2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3103/al6906-0.htm