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Änderung § 45 VVG vom 22.05.2007
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§ 45 VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung | § 45 VVG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 | |
(Text alte Fassung) Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben. | (Text neue Fassung) Ist ein Versicherungsvertreter zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben. |
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