(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an
- 1.
- als Vorsitzender
ein Beauftragter der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat,
- 2.
- als weitere Mitglieder
- a)
- der Leiter der Bundeswehrfachschule oder sein Vertreter,
- b)
- die Lehrer, die zuletzt den Unterricht erteilt haben und die eine entsprechende Lehramtsprüfung abgelegt haben sollen,
- c)
- der Schulaufsichtsbeamte der Wehrbereichsverwaltung,
- d)
- der Schriftführer (§ 10),
- e)
- bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 oder 4 als Fachbeisitzer bis zu zwei von der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu benennende Lehrer von Berufsaufbauschulen oder Fachoberschulen oder von entsprechenden Bildungseinrichtungen,
- f)
- bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 5 als Fachbeisitzer bis zu zwei von der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu benennende Lehrer von Realschulen,
- g)
- bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 als Fachbeisitzer bis zu vier von der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu benennende Lehrer von Gymnasien.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit über den gesamten Prüfungsverlauf verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden darauf hinzuweisen.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse bilden. Einem Unterausschuß gehören ein Vorsitzender, ein Fachprüfer, mindestens ein Fachbeisitzer und ein Schriftführer an. Der Fachbeisitzer kann gleichzeitig Schriftführer sein.