Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
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§ 6 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 6 Prüfungsfächer



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) (weggefallen)

(3) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),

2.
eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),

3.
eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),

4.
eine Arbeit in Physik (zwei Zeitstunden) und Technischem Zeichnen (zwei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Technik oder eine Arbeit in Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Wirtschaft oder eine Arbeit in Pädagogik (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Sozialpädagogik.

(4) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),

2.
eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),

3.
eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),

4.
eine Arbeit in Physik (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Technik oder eine Arbeit in Betriebswirtschaftslehre (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Wirtschaft oder eine Arbeit in Pädagogik/Psychologie (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Sozialpädagogik.

(5) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 5 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),

2.
eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),

3.
eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),

4.
eine Arbeit in Gemeinschaftskunde (drei Zeitstunden).

(6) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 6 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),

2.
eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),

3.
eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),

4.
eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre (drei Zeitstunden).

(7) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),

2.
eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden),

3.
eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden),

4.
eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).

(8) Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je drei Themen zur Wahl.

(9) In der mündlichen Prüfung kann in allen Fächern geprüft werden, in denen im letzten Studienhalbjahr des weiterführenden Lehrgangs unterrichtet wurde.



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