(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Abschlußzeugnis, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält. Fächer, in denen der Unterricht vor dem letzten Studienhalbjahr abgeschlossen war, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Das Abschlußzeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Leiter der Bundeswehrfachschule zu unterschreiben.
(3) Lehrgangsteilnehmer, die die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag an Stelle des Abschlußzeugnisses eine Bescheinigung über den Besuch der Bundeswehrfachschule.