(1) Täuschungsversuche haben in der Regel den Ausschluß von der weiteren Prüfung zur Folge. Wird in leichteren Fällen auf Wiederholung einer Prüfungsarbeit erkannt, so soll auf den vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht gewählten Vorschlag zurückgegriffen werden.
(2) Über Täuschungsversuche während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Leiter der Bundeswehrfachschule, über alle anderen Täuschungsversuche entscheidet der Vorsitzende.
(3) Wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen oder tritt er nach Beginn der schriftlichen Prüfung ohne einen vom Vorsitzenden als ausreichend anerkannten Grund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat der Leiter der Bundeswehrfachschule den Prüflingen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 bekanntzugeben.