§ 14a Nichtteilnahme an der Prüfung
Meldet sich ein Lehrgangsteilnehmer der Abschlußklasse eines weiterführenden Lehrgangs nicht zur Abschlußprüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsausschuß erkennt die Gründe für das Versäumnis an.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3106/a44026.htm