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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 16 - Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen (BwFSchulPrV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.04.1985 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch § 30 V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663
Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 22.04.1967; FNA: 53-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 16 Verbleib der Prüfungsakten
Die Prüfungsakten werden fünf Jahre an der Bundeswehrfachschule aufbewahrt. Vor ihrer Vernichtung sind die Personalien der Prüflinge, der Zeitpunkt und das Ergebnis der Prüfung listenmäßig zu erfassen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3106/a44028.htm