§ 1 - DM-Beendigungsgesetz (DMBeEndG)

Artikel 1 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 14.09.2005 BGBl. I S. 2746
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7601-16 Umstellungsrecht

§ 1



Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank tauscht im Rahmen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) die in Satz 1 bezeichneten Banknoten und Bundesmünzen ab 1. Januar 2002 zum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro-Banknoten und Euro-Münzen um.



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