§ 2 - DM-Beendigungsgesetz (DMBeEndG)

Artikel 1 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 14.09.2005 BGBl. I S. 2746
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7601-16 Umstellungsrecht

§ 2



Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für auf Deutsche Mark lautende vernichtete, verlorene, falsche oder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie darf für beschädigte auf Deutsche Mark lautende Banknoten Ersatz nur leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist.



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