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§ 5 - DM-Beendigungsgesetz (DMBeEndG)

Artikel 1 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 14.09.2005 BGBl. I S. 2746
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7601-16 Umstellungsrecht

§ 5



Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.