Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfälschung geltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach §
4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des
Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung nach §
146 des
Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach §
4 in Verbindung mit §
146 des
Strafgesetzbuches.