Start
>
EdlStSchlAusbV
>
§ 2
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 2 - Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung (EdlStSchlAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 28.01.1992
BGBl. I S. 183
; aufgehoben durch
§ 31
V. v. 17.05.2018
BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-162
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
|
wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt.
§ 1
←
→
§ 3
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 2 Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EdlStSchlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStSchlAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 EdlStSchlAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach §
2
anerkannten ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in EdlStSchlAusbV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/3110/a44050.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed