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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung (EdlStSchlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 183; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-162 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-162 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt.
Zitierungen von § 2 Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EdlStSchlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStSchlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EdlStSchlAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3110/a44050.htm