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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 9 - Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung (EdlStSchlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 183; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-162 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-162 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens einer Stunde zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstücke:
- a)
- Schleifen und Polieren von Steinen im Plan-, Mugel- oder Facettenschliff,
- b)
- Schleifen und Polieren freigestalteter gemugelter oder facettierter Steinformen;
- 2.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Beurteilen von Edelsteinen aufgrund vorliegender Prüfergebnisse und Auswählen von Rohsteinen nach vorgegebenen Anforderungen,
- b)
- Herrichten von Maschinen zum Schleifen und Polieren oder Herrichten und Einsetzen von Kleinwerkzeugen.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Bearbeitungstechnik, insbesondere
- aa)
- Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
- bb)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- cc)
- Klopf-, Trenn-, Ebauchier-, Schleif-, Polier-, Bohr- und Nachbehandlungsverfahren,
- dd)
- Hilfsstoffe;
- b)
- Gemmologie, insbesondere
- aa)
- Entstehung und Lagerstätten von Edelsteinen,
- bb)
- Kristallographie,
- cc)
- äußeres Erscheinungsbild von Edelsteinen,
- dd)
- chemische und physikalische Eigenschaften von Edelsteinen,
- ee)
- Edelsteinordnungssysteme,
- ff)
- Prüfmethoden und -kriterien,
- gg)
- Wertunterschiede und Wertminderungsgründe von Edelsteinen;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- Lesen und Anfertigen von Zeichnungen und Skizzen,
- b)
- Schleifertrags- und -verlustberechnung,
- c)
- Schleif- und Poliergeschwindigkeit,
- d)
- Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Aufträge;
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächenberechnung,
- b)
- Körperberechnung,
- c)
- Arbeitskostenberechnung,
- d)
- Materialwertberechnung;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Zitierungen von § 9 Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EdlStSchlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdlStSchlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EdlStSchlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3110/a44057.htm