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§ 2 - Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 (RebflAnpflV k.a.Abk.)
V. v. 05.03.1999 BGBl. I S. 308
Geltung ab 12.03.1999; FNA: 2125-5-7-5 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
Geltung ab 12.03.1999; FNA: 2125-5-7-5 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Während der Weinwirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 genehmigen die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Neuanpflanzung von Rebflächen unter Beachtung des § 7 des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle insgesamt ergebenden Höchstfläche:
Land | Neuanpflanzung (ha) |
Baden-Württemberg | 73,489 |
Bayern | 16,595 |
Brandenburg | 0,981 |
Hessen | 10,044 |
Rheinland-Pfalz | 183,791 |
Saarland | 0,772 |
Sachsen | 0,971 |
Sachsen-Anhalt | 1,412 |
Thüringen | 0,945 |
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RebflAnpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RebflAnpflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RebflAnpflV
... der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, daß die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3111/a44065.htm