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§ 3 - Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 (RebflAnpflV k.a.Abk.)
V. v. 05.03.1999 BGBl. I S. 308
Geltung ab 12.03.1999; FNA: 2125-5-7-5 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
Geltung ab 12.03.1999; FNA: 2125-5-7-5 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
§ 3
Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, daß die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.
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