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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin (WasserMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2005 BGBl. I S. 349; zuletzt geändert durch Artikel 31 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 806-21-7-81 Berufliche Bildung
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§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.
Grundlegende Qualifikationen,

3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis soll vor Ablegen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgen.

(3) Die Prüfung zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen und

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.

(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.



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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WasserMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasserMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WasserMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
Anlage 2 WasserMeistPrV Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 2 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
... vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den ... Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 ...