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§ 12 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin (WasserMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2005 BGBl. I S. 349; zuletzt geändert durch Artikel 31 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 806-21-7-81 Berufliche Bildung
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2415), geändert durch Artikel 1 Nr. 19 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.



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Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 31 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.