(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
(2) Die Grundausbildung umfasst
- 1.
- die Wissensvermittlung in den Fächern
- a)
- Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
- b)
- Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht,
- c)
- öffentliches Dienstrecht,
- d)
- Führungslehre/Psychologie,
- e)
- Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
- f)
- Kriminalistik,
- g)
- Deutsch und
- h)
- Englisch,
- 2.
- die praktische Ausbildung in den Fächern
- a)
- Einsatzausbildung,
- b)
- Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung),
- c)
- Polizeitechnik und
- d)
- erste Hilfe,
- 3.
- die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten,
- 4.
- ein Verhaltenstraining,
- 5.
- Fragen der Berufsethik,
- 6.
- eine Projektwoche und
- 7.
- ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.
(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.