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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 5 Grundausbildung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
(2) Die Grundausbildung umfasst
- 1.
- die Wissensvermittlung in den Fächern
- a)
- Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
- b)
- Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht,
- c)
- öffentliches Dienstrecht,
- d)
- Führungslehre/Psychologie,
- e)
- Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
- f)
- Kriminalistik,
- g)
- Deutsch und
- h)
- Englisch,
- 2.
- die praktische Ausbildung in den Fächern
- a)
- Einsatzausbildung,
- b)
- Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung),
- c)
- Polizeitechnik und
- d)
- erste Hilfe,
- 3.
- die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten,
- 4.
- ein Verhaltenstraining,
- 5.
- Fragen der Berufsethik,
- 6.
- eine Projektwoche und
- 7.
- ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.
(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.
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Zitierungen von § 5 AP-mDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-mDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AP-mDBPolV Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung
... und fachpraktische Ausbildung umfasst die Ausbildungsbereiche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern der Bundespolizei. Das Nähere regelt ...
§ 15 AP-mDBPolV Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen (vom 01.03.2008)
... geht dem mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätzlich in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern eine fächerübergreifende praktische ...
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