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§ 5 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 5 Grundausbildung



(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

(2) Die Grundausbildung umfasst

1.
die Wissensvermittlung in den Fächern

a)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

b)
Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht,

c)
öffentliches Dienstrecht,

d)
Führungslehre/Psychologie,

e)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

f)
Kriminalistik,

g)
Deutsch und

h)
Englisch,

2.
die praktische Ausbildung in den Fächern

a)
Einsatzausbildung,

b)
Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung),

c)
Polizeitechnik und

d)
erste Hilfe,

3.
die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten,

4.
ein Verhaltenstraining,

5.
Fragen der Berufsethik,

6.
eine Projektwoche und

7.
ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.

(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.

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Zitierungen von § 5 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AP-mDBPolV Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung
... und fachpraktische Ausbildung umfasst die Ausbildungsbereiche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern der Bundespolizei. Das Nähere regelt ...
§ 15 AP-mDBPolV Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen (vom 01.03.2008)
... geht dem mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätzlich in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern eine fächerübergreifende praktische ...