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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 13 Zweck der Prüfungen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel dieses Ausbildungsabschnitts erreicht haben und nach den erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten für die weitere Ausbildung in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei geeignet sind.
(2) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach den erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei befähigt sind.
Zitierungen von § 13 AP-mDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-mDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3115/a44105.htm