(1) Prüfungsfächer für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sind
- 1.
- Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
- 2.
- Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
- 3.
- Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
- 4.
- Kriminalistik.
(2) Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in §
15 Abs. 4 Satz 3 genannten Fächer.