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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 19 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen
- 1.
- bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
- a)
- Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
- b)
- Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
- c)
- Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
- d)
- Kriminalistik,
- 2.
- bei der Laufbahnprüfung
- a)
- je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern
- aa)
- Einsatzrecht/Verkehrsrecht und
- bb)
- Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie
- b)
- je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
- aa)
- Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
- bb)
- Kriminalistik.
Zitierungen von § 19 AP-mDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-mDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...
§ 20 AP-mDBPolV Vorbereitung der schriftlichen Prüfung (vom 01.03.2008)
... lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19 ), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die ...
§ 33 AP-mDBPolV Experimentierklausel (vom 01.03.2008)
... handlungsorientierte Aufgaben zu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entsprechend. 4. Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen (§ 25) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV
... lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19 ), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die ...
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